Maßnahmen für die Direktvermarktung
Corona bedingt Einschränkungen in praktisch allen Lebensbereichen – wie sind aber die Direktvermarkter betroffen. Die Landwirtschaftskammer Steiermark hat die rechtliche Situation zusammengefasst:
Für die bäuerliche Direktvermarktung im Rahmen der Covid-19 Notmaßnahmen-VO gilt:
Für Bäuerliche Direktvermarkter gilt im Sine der COVID-10 Notmaßnahmen-VO folgendes:
- der Verkauf von Urprodukten, Be- und Verarbeitungsprodukte und Sekt durch den land- und forstwirtschaftlichen Hersteller (Wein- und Obstbau, Gartenbau und Baumschulen gehören auch zur landwirtschaftlichen Produktion)
- Verkaufsstellen von bäuerlichen Direktvermarktern sowie Märkte im Freien dürfen von Kunden in der Zeit von 6.00 – 19.00 Uhr betreten werden.
- Die Öffnungszeitenbeschränkung gilt nicht für den Automatenverkauf oder sonstige Selbstbedienungseinrichtungen. Die Öffnung von 24 Stunden-Selbstbedienungseinrichtungen ist zulässig, wenn Direktvermarkter ihre eigenen, im Rahmen der Landwirtschaft (Urprodukte und Be- und Verarbeitungsprodukte) hergestellten Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkaufen.
Unabhängig von den Auflagen für die Kundenbereiche gilt:
- Lieferungen sind erlaubt.
Weitere Einschränkungen:
- Jegliche Art von Bewirtung ist untersagt.
- Alle Arten von Veranstaltungen sind untersagt.
Abholen/Zustellung von Waren:
- Lebensmittel dürfen in der Zeit von 6.00 – 19.00 Uhr abgeholt werden.
- Dort wo Speisen und Getränke üblicherweise angeboten werden (Buschenschank, Gastronomie), ist die Abholung zulässig, da es sich um notwendige Güter der Grundversorgung handelt.
- Die Zustellung von Produkten – auch ins Nachbarbundesland - ist erlaubt.
Auflagen für Kundenbereiche und den Verkauf auf Märkten im Freien:
- Kunden haben eine abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen = Mund-Nasen-Schutz.
- Zwischen Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben ist ein Abstand von 1 m einzuhalten.
- Pro Kunde müssen 10m² zur Verfügung stehen. Bei Kundenbereichen die kleiner als 10m² sind, darf nur 1 Kunde den Kundenbereich betreten.
- Personal muss eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen = Mund-Nasen- Schutz (kein Gesichtsvisier!) oder es muss eine Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden sein.
- Die Vorgaben gelten für Kundenbereiche in Räumen und im Freien.
Christbaumverkauf - ab Hof oder mit Zustellung ist mit den genannten Maßnahmen (z.B.: Schutzmaske, Abstand) möglich
(Rudolf Grabner)