Schlachttier- und Fleischuntersuchung verordnet

Gemäß § 2 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007 hat die Steiermärkische Landesregierung eine Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit 14. Dezember 2017 erlassen.

§ 1 Gebührenarten

Die Gebühr ist zu entrichten in Form von

1. einer Pauschalgebühr (§ 2)

2. einer Zeitgebühr (§ 3)

3. von Zuschlägen (§ 4).

An Samstagen zwischen 05:30 und 19:30 Uhr ist erhöht sich die Gebühr um 50%.

Nachts (zwischen 19:30 und 05:30 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen erhöht sich die Gebühr um 100%.

Aktuelles

  • Sikawild, wer Ausnahme will - jetzt beantragen

    Bundesobmann Ing. Mag. Jürgen Laban hatte ein erstes Gespräch mit einem Verantwortlichen aus der Abteilung „Biodiversität“ (DG ENV) in Brüssel. Laban: "Bevor ich dort mit dem Team, das über eine Ausnahmebewilligung entscheidet, informell sprechen kann, ist es notwendig zu wissen, wie viele Betriebe in Österreich um eine Ausnahme ansuchen werden."

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