Schlachttier- und Fleischuntersuchung verordnet

Gemäß § 2 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007 hat die Steiermärkische Landesregierung eine Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit 14. Dezember 2017 erlassen.

§ 1 Gebührenarten

Die Gebühr ist zu entrichten in Form von

1. einer Pauschalgebühr (§ 2)

2. einer Zeitgebühr (§ 3)

3. von Zuschlägen (§ 4).

An Samstagen zwischen 05:30 und 19:30 Uhr ist erhöht sich die Gebühr um 50%.

Nachts (zwischen 19:30 und 05:30 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen erhöht sich die Gebühr um 100%.

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