Schlachttier- und Fleischuntersuchung verordnet
Gemäß § 2 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007 hat die Steiermärkische Landesregierung eine Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit 14. Dezember 2017 erlassen.
§ 1 Gebührenarten
Die Gebühr ist zu entrichten in Form von
1. einer Pauschalgebühr (§ 2)
2. einer Zeitgebühr (§ 3)
3. von Zuschlägen (§ 4).
An Samstagen zwischen 05:30 und 19:30 Uhr ist erhöht sich die Gebühr um 50%.
Nachts (zwischen 19:30 und 05:30 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen erhöht sich die Gebühr um 100%.