Ende August 2020 geltende Corona-Regeln
Der Mund- und Nasenschutz (MNS) hat sich als recht wirksamer Schutz erwiesen. Auch psychologisch ist er wirksam, weil damit das Gefahrenbewusstsein höher ist. Auch der Abstand von mindestens 1 m wird leichter eingehalten.
Mund- und Nasenschutz (MNS) ist derzeit in folgenden Bereichen zu tragen:
- In öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis
- Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (ausgenommen am zugewiesenen Sitzplatz)
- In Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und im Innenbereich von Ausflugsschiffen
- In Apotheken, Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie an Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden.
- Im Lebensmitteleinzelhandel (z.B. Bäckerei, Fleischerei, Konditorei)
- In Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln
- In Bankfilialen
- In Postfilialen sowie bei Postpartnern
- Bei Dienstleistungen, wenn der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind
- Bei Demonstrationen, wenn der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann
Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt einen MNS zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
Abweichend von den bundeseinheitlichen Regelungen zum Tragen eines MNS gibt es lokale Zusatzregelungen. Für genauere Informationen bitten wir Sie, sich an das jeweilige Bundesland zu wenden.
Gastronomie
- Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
- Sperrstunde: 1:00 Uhr