Wildfleisch

Wildtierhaltung

Gesetze und Richtlinien

Gehegegründung – richtig starten

Die landwirtschaftliche Wildtierhaltung ist in Österreich im Bundestierschutzgesetz geregelt. Daneben betreffen die Haltung, Schlachtung und Vermarktung eine Reihe anderer Gesetze, die hier angeführt sind.

Die landwirtschaftliche Wildhaltung ist gesetzlich sehr genau geregelt und berührt verschiedene Gesetze. Hier eine Übersicht mit den wichtigsten Regelungen (ist nicht vollständig).

Bereich  Gesetz  Stichwörter 
Tierschutz  Tierschutzgesetz TSchG  Verantwortung für Tiere; Sachkundigkeit; allgemein; Anmeldung eines Geheges  
Nutztierhaltungsverordnung Anlage 8   Mindestanforderung für Schalenwild; Gehegegröße; Bestand
Wald als Unterstand  Forstgesetz  Rodungsanmeldung bzw. Antrag auf Bewilligung einer Rodung 
     
Entwichene Tiere  ABGB § 384   Entwichene Tiere – 42 Tage Regel
Waffen  Waffengesetz Besitzen und Führen von Schusswaffen u. Narkosegewehren
Schlachten  Tierschutz-Schlacht-Verordnung  Ganzjährig ist eine Schlachtung möglich; Sachkundenachweis bei Bezirksverwaltungsbehörde anfordern; Sachkundelehrgang "Schießen im Gehege" als Erfordernis
Seuchen  Tierseuchengesetz  Anzeigepflicht der Haltung; anerkannte Tierseuchen; Maßnahmen
Tierarzneimittel  Tierarzneimittelgesetz  Verwahrung, Anwendung, Aufzeichnungen beim Einsatz von Tierarzneimitteln
Fleischbeschau  Fleischuntersuchungs-Verordnung Schlachttier (Lebend) – und Fleischuntersuchung (Schlachtkörper) 
Lebensmittel-sicherheits- und Verbraucher-schutzgesetz  EU Verordnung
  • Nr 178 u. 852/2002
  • Nr 853/2004
Hygieneverordnung Futtermittelrecht  
Sicherheit, Rückverfolgbarkeit
Anforderungen an Räume, Ausrüstung, …
Zulassung von Betrieben
Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen …
Verwendbare Futtermittel
Tiertransport  Tiertransportgesetz Erleichterung bis 50 km Wegstrecke 
Gesetze der Bundesländer 
  • Jagdgesetz
  • Baugesetz
  • Naturschutz
Jagdgesetz für Farmwild nicht anwendbar
Gemeinde ist Baubehörde; Bezirkshauptmannschaft ist Naturschutzbehörde 

Tierschutzgesetz (TSchG) – 1. Tierhaltungsverordnung – Anlage 8

Mindestanforderungen für die Haltung von Rot-, Sika-, Dam-, Muffel- und Schwarzwild sowie Davidshirschen.

1. Grundsätzliche Anforderungen

Die Haltung muss in Gehegen erfolgen. Eine Zuchtgruppe muss zumindest aus einem männlichen Zuchttier und drei weiblichen Zuchttieren bestehen.

2. Gehege; 2.1.Umzäunung

Die Umzäunung muss so gestaltet sein, dass sich die Tiere nicht verletzen können. Die Zaunführung darf keine spitzen Ecken aufweisen oder Trichter bilden. Der Einsatz von Stacheldraht ist unzulässig.

2.2. Bodenbeschaffenheit

Der Gehegeboden für Muffelwild muss trocken sein und steinige Flächen aufweisen. Für Rot- und Schwarzwild ist eine Suhle anzulegen. Für Schwarzwild hat Streumaterial zur Verfügung zu stehen.

2.3. Gehegeeinrichtung

Ist die Gehegefläche nicht zu mindestens 5% mit Sträuchern oder Bäumen bewachsen oder beschirmt, muss ein zusätzlicher Witterungsschutz zur Verfügung stehen. Der zusätzliche Witterungsschutz muss aus mindestens zwei Seitenwänden und einer Überdachung bestehen und allen Tieren auch gleichzeitig Unterstand bieten. Einrichtungen zur Vorratsfütterung (z.B. Heuraufen) müssen überdacht sein.

3. Bewegungsfreiheit

Durch die Wahl der Besatzdichte und der Zufütterung von Grund- und Kraftfutter ist die Erhaltung der Bodenvegetation sicherzustellen. Davon ausgenommen ist die Haltung in Zoos sowie die Haltung von Schwarzwild.

Gehegegröße nach Tierschutzgesetz – 1. Tierhaltungsverordnung – Anlage 8 
Wildart  Damwild, Sika Rotwild, Davidshirsch Muffel Schwarzwild
Mindestgröße  1,0 ha  2,0 ha 1,0 ha 2,0 ha
Mindestfläche Witterungsschutz 2,0 m² / adultes Tier 4,0 m² / adultes Tier 1,5 m² / adultes Tier 5,0 m² / adultes Tier
Maximale Besatzdichte 20 adulte Tiere je ha Gehege 10 adulte Tiere je ha Gehege 15 adulte Tiere je ha Gehege 5 adulte Tiere je ha Gehege
  2 Tiere bis 18 Monate = 1 adultes Tier 3 Tiere bis 12 Monate = 1 adultes Tier  Frischlinge sind nicht zu berücksichtigen; 2 Tiere von 6 bis 12 Monate = 1 adultes Tier

4. Ernährung

a. Das Wild muss jederzeit ausreichend mit artgemäßer Nahrung und Wasser versorgt sein. Verfügt das Gehege nicht über geeignete natürliche Fließgewässer, sind künstliche Tränkeeinrichtungen einzurichten. b. Bei der Fütterung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. c. Werden die Tiere rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss sichergestellt sein, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. d. Futterplätze für Schwarzwild müssen leicht zu reinigen sein und sind mit Betonboden, schweren Futtertrögen und Frischlingsrechen auszustatten.

5. Betreuung

Über Zu- und Abgänge, Behandlungen, Befunde, Todesfälle und sonstige Vorfälle sind Aufzeichnungen in einem Gehegebuch zu führen.

Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.j.g. Fassung (ForstG)

Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage für die Sicherung der multifunktionalen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung. Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung und einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Zur Umsetzung einer Rodung bedarf es einer behördlichen Genehmigung. Diese ist bei der Bezirkshauptmannschaft (bzw. beim Magistrat) anzumelden bzw. um sie anzusuchen. Der Antrag auf Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung ist durch den Waldeigentümer (bzw. den Verfügungsberechtigen) schriftlich unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen und Angaben bei der Bezirkshauptmannschaft (bzw. Magistrat) einzubringen.

§ 17a ForstG … Anmeldung einer Rodung unter 1.000 m² als vereinfachtes Verfahren (kein Bescheidverfahren – bei Ablehnung der Anmeldung kann noch um eine Rodungsbewilligung angesucht werden). Die Anmeldung gilt als genehmigt, wenn die Behörde nach Einbringung aller erforderlichen Unterlagen die Rodung nicht innerhalb von 6 Wochen untersagt.

§ 17 ForstG … Antrag auf Erteilung der Rodungsbewilligung (Bescheidverfahren)

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zum Rodungszweck
  • Angaben über das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche
  • Im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten: Bekanntgabe der berechtigten Personen
  • Bekanntgabe der Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke
  • Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf
  • Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragen Fläche in der Natur ermöglicht
  • Zustimmungserklärung zur Rodung

Die Kosten für die Anmeldung einer Rodung bzw. die Erteilung einer Rodungsbewilligung richten sich nach dem Gebührengesetz 1957 i.d.g.F und der Landes-Kommissionsgebührenordnung (Ansuchen, Verhandlungsschrift, Beilagen, Kommissionsgebühren).

Anträge können von der Homepage der Bezirkshauptmannschaften oder des Landes Steiermark herunter geladen werden. Diese sind dann auszufüllen und bei der Bezirkshauptmannschaft (bzw. Magistrat) mit den Unterlagen einzureichen.

Tierschutz-Schlachtverordnung: Schlachten von Farmwild

Farmwild unterliegt den Regeln der landwirtschaftlichen Nutztiere – und wird daher geschlachtet, nicht erlegt. Das Betäuben und Töten erfolgt mittels Gewehrschuss auf das obere Drittel des Halses oder auf den Kopf (Träger oder Haupt) und sofort folgender Entblutung durch Halsschnitt im Gehege (Schlachten). Die Sachkundigkeit für das Schlachten im Gehege ist der Behörde nachzuweisen.

Wildart Schlachten durch Schuss auf  Voraussetzung 
Damwild, Rotwild, Sika-, Schwarzwild  Kopf (Haupt) oder oberes Drittel des Halses (Träger)
und sofortiger anschließender Entblutung
  • Meldung an Behörde, dass im Gehege geschlachtet wird
  • Sachkundelehrgang „Schießen im Gehege“
 

Beschau, Zerlegen, Verarbeiten von Wildfleisch

Farmwild muss lebend und als Schlachtkörper beschaut werden (Lebendbeschau, Fleischbeschau). Die Beschau ist im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geregelt. Als Umsetzungsleitlinie dient die Hygieneleitlinie aus 2010. Die Meldung an die BH und die Zulassung der Schlachtstätte sind Voraussetzung für ein korrektes Schlachten, Zerlegen, Kühlen und Vermarkten von Wildfleisch aus Farmwildhaltung.

Schießen, Beschau – Voraussetzungen
  Ja, wenn Voraussetzung erfüllt  Zusätzliche Voraussetzungen 
Lebendbeschau Tierarzt   
Sachkundige Person innerhalb von 28 Tagen nach Lebendbeschau durch Tierarzt 
  • Sachkundigkeit durch Lehrgang "Schlachttieruntersuchung durch den Lebensmittelunternehmer"
  • TGD-Mitgliedschaft 
Schießen, Entbluten Sachkundenachweis der Bezirksverwaltungsbehörde, dafür ist der Sachkundelehrgang „Schießen von Farmwild im Gehege“ notwendig 
Fleischbeschau  Tierarzt   
Zerlegen  Räumlichkeiten müssen der Hygienerichtlinie entsprechen und von der Behörde (Landeshauptmann) genehmigt sein Genehmigung durch den Landeshauptmann
Kühlen

 

Fleischuntersuchungsverordnung – Novelle bestätigt bisherige Vorgangweise bei Farmwild

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Schlachttieruntersuchung durch den geschulten Tierhalter möglich. Die Voraussetzungen sind:

  • Bewilligung des Farmwildbetriebes durch den Landeshauptmann
  • Vertragliche Vereinbarung einer tierärztlichen Betreuung (TGD)
  • Keine tierseuchenrechtliche Sperre des Betriebes
  • Nachweislich geschulte Tierhalter kontrollieren vor der Schlachtung die Tiere und stellen keine Auffälligkeiten fest
  • Der Tierhalter führt entsprechende Aufzeichnungen

Der Text der Verordnung:

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019 Ausgegeben am 18. Dezember 2019 Teil II 410. Verordnung: Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung 2006

  1. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geändert wird:

Auszug

„Schlachttieruntersuchung bei Farmwild“

  1. § 20 Abs. 1 und 2 lautet: „§ 20. (1) Die Schlachttieruntersuchung bei Farmwild gemäß Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2019/624 ist mit Bewilligung des Landeshauptmannes in Farmwildbetrieben zulässig, die auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen einer tierärztlichen Betreuung unterliegen, sofern 1. der Tierhaltungsbetrieb keiner tierseuchenrechtlichen Sperre unterliegt und 2. der nachweislich geschulte Tierhalter vor der Schlachtung beim Tier im Rahmen einer Kontrolle kein Vorhandensein von Auffälligkeiten festgestellt hat, die auf die Nichtverwendbarkeit des Fleisches zu Genusszwecken hinweisen.

(2) Über die Kontrollen gemäß Abs. 1 Z 2 sind vom Tierhalter entsprechende Aufzeichnungen zu führen.“

BGBl. II - Ausgegeben am 18. Dezember 2019 - Nr. 410 3 von 3 - www.ris.bka.gv.at

 

Kontakt

Landwirtschaftskammer Steiermark / Verband landwirtschaftlicher Wildtierhalter in der Steiermark

ZHdn. DI Rudolf Grabner

Hamerlinggasse 3, 8010 Graz, Tel.: 0316 8050 1424, E-Mail: rudolf.grabner@lk-stmk.at

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