Wildfleisch
Wildtierhaltung
Gesetze und Richtlinien
Gehegegründung – richtig starten
Die landwirtschaftliche Wildtierhaltung ist in Österreich im Bundestierschutzgesetz geregelt. Daneben betreffen die Haltung, Schlachtung und Vermarktung eine Reihe anderer Gesetze, die hier angeführt sind.
Die landwirtschaftliche Wildhaltung ist gesetzlich sehr genau geregelt und berührt verschiedene Gesetze. Hier eine Übersicht mit den wichtigsten Regelungen (ist nicht vollständig).
Bereich | Gesetz | Stichwörter |
---|---|---|
Tierschutz | Tierschutzgesetz TSchG | Verantwortung für Tiere; Sachkundigkeit; allgemein; Anmeldung eines Geheges |
Nutztierhaltungsverordnung Anlage 8 | Mindestanforderung für Schalenwild; Gehegegröße; Bestand | |
Wald als Unterstand | Forstgesetz | Rodungsanmeldung bzw. Antrag auf Bewilligung einer Rodung |
Entwichene Tiere | ABGB § 384 | Entwichene Tiere – 42 Tage Regel |
Waffen | Waffengesetz | Besitzen und Führen von Schusswaffen u. Narkosegewehren |
Schlachten | Tierschutz-Schlacht-Verordnung | Ganzjährig ist eine Schlachtung möglich; Sachkundenachweis bei Bezirksverwaltungsbehörde anfordern; Sachkundelehrgang "Schießen im Gehege" als Erfordernis |
Seuchen | Tierseuchengesetz | Anzeigepflicht der Haltung; anerkannte Tierseuchen; Maßnahmen |
Tierarzneimittel | Tierarzneimittelgesetz | Verwahrung, Anwendung, Aufzeichnungen beim Einsatz von Tierarzneimitteln |
Fleischbeschau | Fleischuntersuchungs-Verordnung | Schlachttier (Lebend) – und Fleischuntersuchung (Schlachtkörper) |
Lebensmittel-sicherheits- und Verbraucher-schutzgesetz | EU Verordnung
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Sicherheit, Rückverfolgbarkeit Anforderungen an Räume, Ausrüstung, … Zulassung von Betrieben Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen … Verwendbare Futtermittel |
Tiertransport | Tiertransportgesetz | Erleichterung bis 50 km Wegstrecke |
Gesetze der Bundesländer |
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Jagdgesetz für Farmwild nicht anwendbar Gemeinde ist Baubehörde; Bezirkshauptmannschaft ist Naturschutzbehörde |
Tierschutzgesetz (TSchG) – 1. Tierhaltungsverordnung – Anlage 8
Mindestanforderungen für die Haltung von Rot-, Sika-, Dam-, Muffel- und Schwarzwild sowie Davidshirschen.
1. Grundsätzliche Anforderungen
Die Haltung muss in Gehegen erfolgen. Eine Zuchtgruppe muss zumindest aus einem männlichen Zuchttier und drei weiblichen Zuchttieren bestehen.
2. Gehege; 2.1.Umzäunung
Die Umzäunung muss so gestaltet sein, dass sich die Tiere nicht verletzen können. Die Zaunführung darf keine spitzen Ecken aufweisen oder Trichter bilden. Der Einsatz von Stacheldraht ist unzulässig.
2.2. Bodenbeschaffenheit
Der Gehegeboden für Muffelwild muss trocken sein und steinige Flächen aufweisen. Für Rot- und Schwarzwild ist eine Suhle anzulegen. Für Schwarzwild hat Streumaterial zur Verfügung zu stehen.
2.3. Gehegeeinrichtung
Ist die Gehegefläche nicht zu mindestens 5% mit Sträuchern oder Bäumen bewachsen oder beschirmt, muss ein zusätzlicher Witterungsschutz zur Verfügung stehen. Der zusätzliche Witterungsschutz muss aus mindestens zwei Seitenwänden und einer Überdachung bestehen und allen Tieren auch gleichzeitig Unterstand bieten. Einrichtungen zur Vorratsfütterung (z.B. Heuraufen) müssen überdacht sein.
3. Bewegungsfreiheit
Durch die Wahl der Besatzdichte und der Zufütterung von Grund- und Kraftfutter ist die Erhaltung der Bodenvegetation sicherzustellen. Davon ausgenommen ist die Haltung in Zoos sowie die Haltung von Schwarzwild.
Gehegegröße nach Tierschutzgesetz – 1. Tierhaltungsverordnung – Anlage 8 | ||||
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Wildart | Damwild, Sika | Rotwild, Davidshirsch | Muffel | Schwarzwild |
Mindestgröße | 1,0 ha | 2,0 ha | 1,0 ha | 2,0 ha |
Mindestfläche Witterungsschutz | 2,0 m² / adultes Tier | 4,0 m² / adultes Tier | 1,5 m² / adultes Tier | 5,0 m² / adultes Tier |
Maximale Besatzdichte | 20 adulte Tiere je ha Gehege | 10 adulte Tiere je ha Gehege | 15 adulte Tiere je ha Gehege | 5 adulte Tiere je ha Gehege |
2 Tiere bis 18 Monate = 1 adultes Tier | 3 Tiere bis 12 Monate = 1 adultes Tier | Frischlinge sind nicht zu berücksichtigen; 2 Tiere von 6 bis 12 Monate = 1 adultes Tier |
4. Ernährung
a. Das Wild muss jederzeit ausreichend mit artgemäßer Nahrung und Wasser versorgt sein. Verfügt das Gehege nicht über geeignete natürliche Fließgewässer, sind künstliche Tränkeeinrichtungen einzurichten. b. Bei der Fütterung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. c. Werden die Tiere rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss sichergestellt sein, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. d. Futterplätze für Schwarzwild müssen leicht zu reinigen sein und sind mit Betonboden, schweren Futtertrögen und Frischlingsrechen auszustatten.
5. Betreuung
Über Zu- und Abgänge, Behandlungen, Befunde, Todesfälle und sonstige Vorfälle sind Aufzeichnungen in einem Gehegebuch zu führen.
Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.j.g. Fassung (ForstG)
Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage für die Sicherung der multifunktionalen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung. Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung und einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Zur Umsetzung einer Rodung bedarf es einer behördlichen Genehmigung. Diese ist bei der Bezirkshauptmannschaft (bzw. beim Magistrat) anzumelden bzw. um sie anzusuchen. Der Antrag auf Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung ist durch den Waldeigentümer (bzw. den Verfügungsberechtigen) schriftlich unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen und Angaben bei der Bezirkshauptmannschaft (bzw. Magistrat) einzubringen.
§ 17a ForstG … Anmeldung einer Rodung unter 1.000 m² als vereinfachtes Verfahren (kein Bescheidverfahren – bei Ablehnung der Anmeldung kann noch um eine Rodungsbewilligung angesucht werden). Die Anmeldung gilt als genehmigt, wenn die Behörde nach Einbringung aller erforderlichen Unterlagen die Rodung nicht innerhalb von 6 Wochen untersagt.
§ 17 ForstG … Antrag auf Erteilung der Rodungsbewilligung (Bescheidverfahren)
Erforderliche Unterlagen
- Angaben zum Rodungszweck
- Angaben über das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche
- Im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten: Bekanntgabe der berechtigten Personen
- Bekanntgabe der Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke
- Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf
- Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragen Fläche in der Natur ermöglicht
- Zustimmungserklärung zur Rodung
Die Kosten für die Anmeldung einer Rodung bzw. die Erteilung einer Rodungsbewilligung richten sich nach dem Gebührengesetz 1957 i.d.g.F und der Landes-Kommissionsgebührenordnung (Ansuchen, Verhandlungsschrift, Beilagen, Kommissionsgebühren).
Anträge können von der Homepage der Bezirkshauptmannschaften oder des Landes Steiermark herunter geladen werden. Diese sind dann auszufüllen und bei der Bezirkshauptmannschaft (bzw. Magistrat) mit den Unterlagen einzureichen.
Tierschutz-Schlachtverordnung: Schlachten von Farmwild
Farmwild unterliegt den Regeln der landwirtschaftlichen Nutztiere – und wird daher geschlachtet, nicht erlegt. Das Betäuben und Töten erfolgt mittels Gewehrschuss auf das obere Drittel des Halses oder auf den Kopf (Träger oder Haupt) und sofort folgender Entblutung durch Halsschnitt im Gehege (Schlachten). Die Sachkundigkeit für das Schlachten im Gehege ist der Behörde nachzuweisen.
Wildart | Schlachten durch Schuss auf | Voraussetzung |
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Damwild, Rotwild, Sika-, Schwarzwild | Kopf (Haupt) oder oberes Drittel des Halses (Träger) und sofortiger anschließender Entblutung |
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Beschau, Zerlegen, Verarbeiten von Wildfleisch
Farmwild muss lebend und als Schlachtkörper beschaut werden (Lebendbeschau, Fleischbeschau). Die Beschau ist im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geregelt. Als Umsetzungsleitlinie dient die Hygieneleitlinie aus 2010. Die Meldung an die BH und die Zulassung der Schlachtstätte sind Voraussetzung für ein korrektes Schlachten, Zerlegen, Kühlen und Vermarkten von Wildfleisch aus Farmwildhaltung.
Schießen, Beschau – Voraussetzungen | ||
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Ja, wenn Voraussetzung erfüllt | Zusätzliche Voraussetzungen | |
Lebendbeschau | Tierarzt | |
Sachkundige Person innerhalb von 28 Tagen nach Lebendbeschau durch Tierarzt |
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Schießen, Entbluten | Sachkundenachweis der Bezirksverwaltungsbehörde, dafür ist der Sachkundelehrgang „Schießen von Farmwild im Gehege“ notwendig | |
Fleischbeschau | Tierarzt | |
Zerlegen | Räumlichkeiten müssen der Hygienerichtlinie entsprechen und von der Behörde (Landeshauptmann) genehmigt sein | Genehmigung durch den Landeshauptmann |
Kühlen |
Fleischuntersuchungsverordnung – Novelle bestätigt bisherige Vorgangweise bei Farmwild
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Schlachttieruntersuchung durch den geschulten Tierhalter möglich. Die Voraussetzungen sind:
- Bewilligung des Farmwildbetriebes durch den Landeshauptmann
- Vertragliche Vereinbarung einer tierärztlichen Betreuung (TGD)
- Keine tierseuchenrechtliche Sperre des Betriebes
- Nachweislich geschulte Tierhalter kontrollieren vor der Schlachtung die Tiere und stellen keine Auffälligkeiten fest
- Der Tierhalter führt entsprechende Aufzeichnungen
Der Text der Verordnung:
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2019 Ausgegeben am 18. Dezember 2019 Teil II 410. Verordnung: Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung 2006
- Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geändert wird:
Auszug
„Schlachttieruntersuchung bei Farmwild“
- § 20 Abs. 1 und 2 lautet: „§ 20. (1) Die Schlachttieruntersuchung bei Farmwild gemäß Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2019/624 ist mit Bewilligung des Landeshauptmannes in Farmwildbetrieben zulässig, die auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen einer tierärztlichen Betreuung unterliegen, sofern 1. der Tierhaltungsbetrieb keiner tierseuchenrechtlichen Sperre unterliegt und 2. der nachweislich geschulte Tierhalter vor der Schlachtung beim Tier im Rahmen einer Kontrolle kein Vorhandensein von Auffälligkeiten festgestellt hat, die auf die Nichtverwendbarkeit des Fleisches zu Genusszwecken hinweisen.
(2) Über die Kontrollen gemäß Abs. 1 Z 2 sind vom Tierhalter entsprechende Aufzeichnungen zu führen.“
BGBl. II - Ausgegeben am 18. Dezember 2019 - Nr. 410 3 von 3 - www.ris.bka.gv.at
Kontakt
Landwirtschaftskammer Steiermark / Verband landwirtschaftlicher Wildtierhalter in der Steiermark
ZHdn. DI Rudolf Grabner
Hamerlinggasse 3, 8010 Graz, Tel.: 0316 8050 1424, E-Mail: rudolf.grabner@lk-stmk.at